c) Gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG hat der Jäger, der ein nach den Vorschriften nicht jagdbares Tier erlegt, unverzüglich Selbstanzeige zu erstatten. Eine ordnungsgemässe Selbstanzeige erfordert gemäss Art. 33 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdgesetz (ABzKJG) die Eintragung des Tieres in die Abschussliste und das Anbringen des Vermerks „Zur Anzeige“ sowie die unverzügliche Meldung bei einem Wildhüter oder Jagdaufseher. Als unverzüglich gilt die Meldung, wenn sie so bald als möglich erstattet wird. T. A. hat den erlegten Rehbock als jagdbar eingetragen und es unterlassen, den Fehlabschuss zu melden. Hierfür wäre er im Übrigen gemäss Art.