Sorgfalt und Zurückhaltung auf einen Abschuss verzichten müssen. T. A. hat sich deshalb der fahrlässigen Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 2001 (Titel I, lit. B, Marginalie 1) sowie der Verletzung von Art. 15 Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG schuldig gemacht.