Dass die Jagdbarkeit zweifelhaft war, zeigt sich bereits daran, dass die Trophäe auch nach der Abänderung durch den Angeklagten einen nur sehr schwach ausgebildeten Spross aufweist. Über die Tatsache, dass ein ungerader Sechser mit einem schwach ausgebildeten Spross einen Grenzfall darstellt, war sich auch T. A. bewusst, denn andernfalls hätte er nicht mehrfach die Ringprobe durchgeführt und - wie die Aussagen von U. ergaben - seinen Jagdkollegen danach gefragt, ob der „Zinken“ des ungeraden Sechsers für die Jagdbarkeit ausreichend sei (act. I/5, S. 2).