b) Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich beim erlegten Rehbock um einen Gabler handelte, der gemäss Titel I lit. B Marginalie 1 der geltenden Jagdbetriebsvorschriften nicht zum Abschuss erlaubt war. Gemäss Art. 15 Abs. 1 KJG hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar ist (Art. 15 Abs. 2 KJG). Dass die Jagdbarkeit zweifelhaft war, zeigt sich bereits daran, dass die Trophäe auch nach der Abänderung durch den Angeklagten einen nur sehr schwach ausgebildeten Spross aufweist.