6. a) Nach dem Gesagten sowie insbesondere aufgrund des Gutachtens, der Aussagen von S. und des Verhaltens von T. A. auch nach dem 8. September 2001 kommt der Kantonsgerichtsausschuss in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum Schluss, dass die Ausführungen von T. A. zur Entstehung und Entfernung der geltend gemachten Kratzspuren insgesamt nicht glaubhaft erscheinen und vom Berufungskläger vorgeschoben wurden, um die wirklichen Beweggründe für seine Eingriffe zu verdecken. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass T. A. den zugestandenen Eingriff nicht zum Zwecke einer kosmetischen Korrektur, sondern in der Absicht zur Täuschung über die Jagdbarkeit des