Zudem bestätigte der Zeuge bei der nachträglichen Betrachtung des Geweihs selber, dass er den Spross ursprünglich länger geschätzt hatte. Die Aussagen des Zeugen C. können daher keinen Aufschluss darüber geben, ob es sich beim fraglichen Rehbock um einen jagdbaren ungeraden Sechser gehandelt hatte oder nicht.