seine Aussagen damit als wahrheitsgetreu zu qualifizieren sind. Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den Schilderungen von C. lediglich um dessen subjektive Wahrnehmungen handelt. Inwieweit er die Länge des Sprosses der linken Stange auf eine Entfernung von ungefähr 8 Metern ohne Zuhilfenahme eines Feldstechers wirklich millimetergenau einschätzen konnte, ist fraglich, zumal sogar der Wildhüter bei der Kontrolle der Trophäe aus nächster Nähe diese als Zweifelsfall bezeichnete (act. I/4). Zudem bestätigte der Zeuge bei der nachträglichen Betrachtung des Geweihs selber, dass er den Spross ursprünglich länger geschätzt hatte.