Aufgrund der vorliegenden Trophäe und der Aussagen der Zeugen U. und S. muss daher davon ausgegangen werden, dass die Jagdbarkeit des Rehbockes - entgegen der Aussagen von T. A. - für alle Beteiligten - und zwar eben gerade nach den vorgenommenen Veränderungen - zweifelhaft gewesen war. Für S. aufgrund der festgestellten Veränderungen und für U. aufgrund der durchgeführten Ringprobe. Für den Kantonsgerichtsausschuss steht ausser Zweifel, dass der Zeuge C. von der Jagdbarkeit des von ihm angesprochenen Rehbockes überzeugt war und 14