c) Der Zeuge U. gab bei seiner polizeilichen Befragung vom 16. November 2001 (act. I/5) zu Protokoll, T. A. sei mit dem ausgeweideten Bock zur gemeinsamen Jagdhütte gekommen. Er sei von T. A. gefragt worden, ob der „Zinken“ des ungeraden Sechsers für die Jagdbarkeit ausreichend sei. Um dies zu prüfen, hätten sie zuerst einen Schlüsselbund, danach noch ein Vorhängeschloss genommen, um die Jagdbarkeit zu überprüfen. U. betonte am Ende der Einvernahme nochmals, dass er und T. A. in der Hütte überlegt hätten, womit sie die Jagdbarkeit der Rehwildtrophäe überprüfen könnten. Da beide keine Ringe getragen hätten, seien sie auf die Idee mit dem Schlüsselbund gekommen.