Aus den beiden Einvernahmeprotokollen geht zweifelsfrei hervor, dass T. A. die Möglichkeit gehabt hätte, den Jagd- und Fischereiaufseher beziehungsweise den Wildhüter vor dem 1. November 2001 über die angeblichen kosmetischen Korrekturen zu informieren. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er es unter diesen Umständen unterlassen hat, den Wildhüter über sein Vorgehen zu informieren, zumal eine Veränderung der Jagdbeute nur dann strafbar ist, wenn sie zum Zwecke der Täuschung erfolgt.