Anlässlich der Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidium Surselva vom 9. Oktober 2002 (act. II/5) bestätigte T. A. seine Aussagen und antwortete auf die Frage hin, warum er den Rehbock nicht sofort der Wildhut vorgezeigt habe, um so sein schlechtes Gewissen zu beruhigen, dass er dem Jagd- und Fischereiaufseher an diesem ersten Jagdtag nicht begegnet sei. Wenn er diesen angerufen hätte, so hätte er den Rehbock vorbeibringen müssen, was aufgrund seiner Knieverletzung nicht möglich war. Deshalb habe er es beim schlechten Gewissen bewenden lassen.