Aufgrund dieser Umstände bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel, ob sich der Vorfall tatsächlich gemäss den Schilderungen von T. A. abgespielt hat. 11 Auch die ergänzenden Ausführungen T. A.s in seiner Berufungsschrift, er habe die Veränderungen aufgrund seiner hohen jagdethischen Ansprüche vorgenommen, sind nicht glaubhaft, zumal die Trophäe im Bereich des Kranzes eine hellere Färbung aufweist, welche bei einem ausgeprägten Perfektionsbedürfnis ebenfalls hätte retuschiert werden müssen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist eine Nachfärbung unter Verwendung spezieller Mittel auch bei den Rosenstöcken möglich.