Die Vorinstanz hat deshalb auch zu Recht festgestellt, es sei auffällig, dass das Geweih trotz - gemäss Beschreibung von T. A. - mehrerer Stürze offenbar nur gerade im Bereich der problematischen Stelle beschädigt wurde und ansonsten völlig intakt blieb. Auch wurde die Trophäe entgegen allen Erwartungen nicht im ungeschützten Aussenbereich verletzt, sondern in der Einbuchtung am Spross, also im Innenbereich, wo die Trophäe am besten vor Schlägen geschützt ist.