Die nach Beschreibung des Berufungsklägers nur relativ harmlosen Beschädigungen können gemäss Ausführungen der beiden Gutachter hingegen nicht auf die von T. A. beschriebene Art und Weise entstanden sein, zumal dieser nach eigenen Aussagen während des Tragens der Beute mehrfach gestürzt sein soll und deshalb die Schäden am Gehörn schwerwiegender hätten ausfallen müssen. Die Vorinstanz hat deshalb auch zu Recht festgestellt, es sei auffällig, dass das Geweih trotz - gemäss Beschreibung von T. A. - mehrerer Stürze offenbar nur gerade im Bereich der problematischen Stelle beschädigt wurde und ansonsten völlig intakt blieb.