Boden oder an irgendeinem Gegenstand das Geweih beschädigt werden könne. Bei einem Sturz und beim Aufprallen der Geweihenden auf dem Boden oder an einem anderen Hindernis würden diese jedoch bestimmt gravierender beschädigt, das heisst, sie könnten absplittern oder sogar abbrechen. Die nach Beschreibung des Berufungsklägers nur relativ harmlosen Beschädigungen können gemäss Ausführungen der beiden Gutachter hingegen nicht auf die von T. A. beschriebene Art und Weise entstanden sein, zumal dieser nach eigenen Aussagen während des Tragens der Beute mehrfach gestürzt sein soll und deshalb die Schäden am Gehörn schwerwiegender hätten ausfallen müssen.