Besonders nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann besonders auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen, dem Motivationsumfeld und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden (vgl. zum Ganzen Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 mit Hinweisen; Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993, S. 15 ff.).