Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, S. 216). Mit Blick auf die Aussagen des Angeklagten und der Zeugen ist festzuhalten, dass im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht so sehr die Glaubwürdigkeit der befragten Personen, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer 9