Da der ursprüngliche Zustand der Trophäe nicht mehr wiederhergestellt werden kann und der Hinterspross das einzige Kriterium für die Beurteilung der Jagdbarkeit des Rehbockes darstellt, ist es nicht mehr möglich, diese abschliessend festzustellen. Es bleibt daher nachfolgend zu prüfen, ob die Darstellung des Berufungsklägers, er habe lediglich kosmetische Korrekturen an der Trophäe ausgeführt, jedoch nie Veränderungen zum Zwecke der Täuschung über die Jagdbarkeit vorgenommen, in Würdigung der Beweismittel, insbesondere der Zeugenaussagen, das Gericht zu überzeugen vermag oder jene der Anklage.