Der Berufungskläger hat denn auch nicht bestritten, noch im Gelände Korrekturen am Gehörn durchgeführt zu haben. Gemäss Expertenaussagen ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszuschliessen, dass die Einbuchtung zwischen dem Hinterspross und dem Stangenende zum Zwecke der Täuschung über die Jagdbarkeit präpariert wurde. Da der ursprüngliche Zustand der Trophäe nicht mehr wiederhergestellt werden kann und der Hinterspross das einzige Kriterium für die Beurteilung der Jagdbarkeit des Rehbockes darstellt, ist es nicht mehr möglich, diese abschliessend festzustellen.