Auch konnte der erlegte Rehbock aufgrund der durch die Kantonspolizei Graubünden sichergestellten Trophäe als ungerader Sechser qualifiziert werden, wobei der linke Hinterspross allerdings nur sehr schwach ausgebildet war. Eine gutachterische Beurteilung der Trophäe durch den Wildhüter des Jagdbezirkes II (act. I/7) sowie eine Expertise durch das X. (act. III/3) ergaben jedoch übereinstimmend, dass am Hinterspross an der linken Gehörnstange eine Oberflächenveränderung am Ansatz vorgenommen worden war. Der Berufungskläger hat denn auch nicht bestritten, noch im Gelände Korrekturen am Gehörn durchgeführt zu haben.