Bestehen Zweifel an der Jagdbarkeit, hat er die Beute im Sinne der genannten Bestimmung umgehend dem zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher zur Kontrolle vorzuzeigen. Jegliche Veränderung der Beute zum Zwecke der Täuschung ist untersagt. Im vorliegenden Fall erlegte der Berufungskläger am 8. September 2001 einen Rehbock, dessen Stangenhöhe beidseitig mehr als 16 cm betrug. Auch konnte der erlegte Rehbock aufgrund der durch die Kantonspolizei Graubünden sichergestellten Trophäe als ungerader Sechser qualifiziert werden, wobei der linke Hinterspross allerdings nur sehr schwach ausgebildet war.