2. a) Gemäss den Jagdbetriebsvorschriften 2001 darf gemäss Titel I, lit. B, Marginalie 1 folgendes Rehwild erlegt werden: Rehböcke vom Sechser (gerade und ungerade) aufwärts mit einer Stangenhöhe von mindestens 16 cm, Gabler und Spiesser mit einer Stangenhöhe von weniger als 16 cm sowie nichtsäugende Rehgeissen. Stellt der Jäger fest, dass das erlegte Tier nach den Vorschriften nicht jagdbar war, hat er gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG unverzüglich Selbstanzeige zu erstatten. Bestehen Zweifel an der Jagdbarkeit, hat er die Beute im Sinne der genannten Bestimmung umgehend dem zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher zur Kontrolle vorzuzeigen.