In seinem Schlusswort betonte der Berufungskläger, dass ihm die Sache sehr Leid täte. Es sei das erste Mal gewesen, wo seine Kinder dabei gewesen seien und er habe ihnen alles richtig beibringen wollen. Auf die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift und im Rahmen der richterlichen Befragung und des Plädoyers sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :