Auch habe der Zeuge bestätigt, dass der Rehbock jagdbar gewesen sei. Bezüglich des Telefongesprächs mit dem Wildhüter sei darauf hinzuweisen, dass dessen Aussagen von Anfang an von T. A. bestritten worden seien. Ausserdem halte auch der Wildhüter selbst nicht an seinen Aussagen fest. Der Berufungskläger habe sich nach dem Abschuss korrekt verhalten. Er habe zwar einen jagdethischen Fehler begangen, weswegen er auch ein schlechtes Gewissen gehabt habe, dies sei jedoch jagdrechtlich nicht relevant. Ein Schuldspruch sei unter diesen Umständen und in Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht gerechtfertigt.