Der private Verteidiger von T. A. verwies im Rahmen seines Plädoyers im Wesentlichen auf die Berufungsbegründung vom 9. Mai 2003. Es sei zu keinem Zeitpunkt bestritten worden, dass eine Veränderung am Gehörn vorgenommen worden sei. Jagdrechtlich relevant sei jedoch nur eine Veränderung zum Zwecke der Täuschung. Der Berufungskläger habe aufgrund seiner hohen jagdethischen Ansprüche kosmetische Korrekturen vorgenommen, jedoch nie einen ungeraden Sechser aus diesem Gehörn gemacht. Auch habe der Zeuge bestätigt, dass der Rehbock jagdbar gewesen sei.