Im Anschluss an die Zeugenbefragung wurde dem Berufungskläger die Gelegenheit geboten, dem Gericht vorzuführen, wie er die Korrekturen am Rehbockgehörn in der von ihm beschriebenen Weise mit Hilfe eines Steines vorgenommen haben will. Auch führte er am fraglichen Gehörn nochmals vor Schranken die Ringprobe durch.