H. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juli 2003 vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden war der Berufungskläger mit seinem privaten Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill anwesend. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete auf eine Teilnahme. Es wurden keine Einwände gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes erhoben. Auf Befragen hin führte T. A. aus, er habe zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran gehabt, dass es sich beim erlegten Tier um einen ungeraden Sechser, also einen jagdbaren Rehbock gehandelt habe. Er habe bereits im Gelände die Ringprobe durchgeführt.