G. Mit Schreiben vom 15. Mai 2003 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2003 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das erstinstanzliche Urteil. 5