47 Abs. 2 KJG sowie der Unterlassung der Selbstanzeige und der Veränderung der Beute zum Zwecke der Täuschung gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG frei zu sprechen. eventualiter im Falle eines Schuldspruchs sei vom Entzug der Jagdberechtigung abzusehen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“