F. Dagegen liess T. A. mit Eingabe vom 9. Mai 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung erheben mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 2./22. April 2003 i.S. des Berufungsklägers sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Jagdbetriebsvorschriften 2001 (Art. I lit. b, Marginalie 1) und gegen Art. 5 (recte: 15) Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG sowie der Unterlassung der Selbstanzeige und der Veränderung der Beute zum Zwecke der Täuschung gemäss Art.