E. Der Bezirksgerichtsausschuss Surselva erkannte mit Urteil vom 2. April 2003, mitgeteilt am 22. April 2003: „1. T. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen die Jagdbetriebsvorschriften 2001 (Titel I, Litera B, Marginalie 1) und gegen Art. 15 Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG sowie der Unterlassung der Selbstanzeige und der Veränderung der Beute zum Zwecke der Täuschung gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 4