D Dagegen liess T. A. am 31. Mai 2002 bei der Kreispräsidentin D. Einsprache erheben. Er beantragte einen Freispruch unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates, soweit nicht eine Einstellungsverfügung aufgrund weiterer Abklärungen erfolge. Nach erfolgter Ergänzung der Untersuchung erliess das Bezirksgerichtspräsidium Surselva am 8. Januar 2003 die Schlussverfügung. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 3. Februar 2003 wurde T. A. wegen Widerhandlung gegen die Jagdbetriebsvorschriften 2001 I B Rehwild Ziff. 1 und Art. 15 Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG sowie Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art.