C. Mit Strafmandat der Kreispräsidentin D. vom 23. Mai 2002 wurde T. A. der fahrlässigen Erlegung eines unerlaubten Rehbockes im Sinne der JBV 2001, I/B Rehwild Ziff. 1 und der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG sowie der Unterlassung der Selbstanzeige und der Veränderung der Beute zum Zwecke der Täuschung gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gesprochen und dafür mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Sodann wurde ihm gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. b KJG für die Dauer von drei Jahren die Jagdberechtigung entzogen.