Bei der daraufhin am 12. November 2001 durchgeführten polizeilichen Einvernahme erklärte der Angeklagte, die Veränderungen an der linken Geweihstange nicht zur Täuschung vorgenommen zu haben. Dazu führte T. A. weiter aus, dass er, nachdem er die Jagdbarkeit der Beute zweifelsfrei festgestellt 3