Als der Wildhüter den Angeklagten bezüglich der Veränderung der Trophäe zur Rede stellte, stritt dieser eine solche vorerst ab. Am darauf folgenden Tag, am frühen Morgen, kontaktierte T. A. den Wildhüter telefonisch und gestand, an der linken Stange im Bereich des fraglichen Sprosses Veränderungen vorgenommen zu haben. Der Wildhüter erstattete aufgrund dieser Umstände und der Schilderungen von T. A. Anzeige. Bei der daraufhin am 12. November 2001 durchgeführten polizeilichen Einvernahme erklärte der Angeklagte, die Veränderungen an der linken Geweihstange nicht zur Täuschung vorgenommen zu haben.