B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 2. April 2003 der folgende Sachverhalt zugrunde: „Am 8. September 2001 übte T. A. in der V. auf dem Gebiet der Gemeinde R. die Jagd aus. Es herrschten schlechte Witterungsverhältnisse. Gegen 16.00 Uhr konnte er aus einer Distanz von ca. 50 m einen Rehbock beobachten. Nachdem er das Tier als ungeraden Sechser angesprochen hatte, erlegte er es. Bei der Begutachtung der Jagdbeute prüfte der Angeklagte nach, ob das Tier wie angesprochen als ungerader Sechser zu qualifizieren sei.