{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-19_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_19", "Checksum": "35e0e5b7feb50c149ad2ebb5e6e3ecc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jagdkontravention | Jagd/Fischerei"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:40", "Checksum": "d6b352d054ada4df9f5323d800bb63d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 19\nRegeste:\nJagdkontravention | Jagd/Fischerei\n\n b) Auch die Dauer des Patententzuges muss in Anwendung von Art. 63\nStGB festgesetzt werden, das heisst nach dem Verschulden des Täters unter\nBerücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Ausgangspunkt bildet vorliegend der in Art. 48 KJG vorgesehene Entzug der Jagdberechtigung für die Dauer von mindestens einem und höchstens zehn Jahren. Die subjektiven (Schwere des Verschuldens) und die objektiven\n(Widerhandlung gegen grundlegende wichtige Regeln) Umstände sind massgebend für die Dauer des Patententzuges (PKG 1991 Nr. 37). Wie bereits dargelegt\nwurde, wiegt das Verschulden von T. A. nicht leicht. Die am Rehgeweih vorgenommene Abänderung und die damit verfolgte Absicht der Täuschung der Jagdbehörden ist als schwere Verfehlung zu bezeichnen. Der Berufungskläger macht geltend,\nes habe sich um eine ausschliessliche und unüberlegte Kurzschlussreaktion gehandelt. Selbst unter diesen Umständen liesse sich das spätere Verhalten von T. A.\nnicht rechtfertigen. Er bestritt zunächst, überhaupt Veränderungen am Geweih vorgenommen zu haben. Selbst als mittels einer Expertise zweifelsfrei festgestellt worden war, dass das Geweih nachträglich verändert wurde, konnte sich T. A. - im\nVerfahren selbst - hinsichtlich des Tatmotivs nicht zu einem Geständnis durchringen. Zwar gab er die Veränderung an der linken Geweihstange zu, doch hielt er an\nseiner Version der kosmetischen Veränderung bis zuletzt fest. Dieses Verhalten\nweist - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - darauf hin, dass es sich bei der\nStraftat nicht um eine bedauerliche Entgleisung handelt, sondern um ein tieferliegendes Fehlverhalten. Die Entzugsdauer kann daher nicht im untersten Bereich\nfestgelegt werden. T. A. ist zugute zu halten, dass er sich bisher nur leichteren Übertretungen schuldig machte, was die Entzugsdauer nach oben einschränkt. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss\ndaher einen Patententzug von drei Jahren als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Da es sich beim Warnungsentzug der Jagdberechtigung nach geübter Praxis des Kantonsgerichtsausschusses um eine administrative Massnahme und nicht um eine Nebenstrafe handelt, kann er nicht gestützt auf Art. 41 StGB bedingt vollzogen werden (vgl. PKG\n1991 Nr. 38). Allerdings bliebt hier anzufügen, dass aufgrund der mehreren früheren\nÜbertretungen und der neuerlichen Verfehlung jagdrechtlich keine günstige Pro-\n18\n\ngnose gestellt werden könnte. Immerhin hat T. A. zunächst eine Veränderung der\nTrophäe bestritten und dann - auch nach erdrückender Beweislage (Gutachten,\nAussagen von S.) - an seiner Version der kosmetischen Veränderung festgehalten.\nSo gesehen könnte - auch aufgrund der vier Eintragungen im Jagdregister - keine\ngünstige Prognose für das Verhalten auf der Jagd gestellt werden.\n\n9. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich somit als rechtmässig und die\nBerufung ist abzuweisen. Es hat daher auch beim vorinstanzlichen Kostenspruch\nzu bleiben (vgl. Art. 158 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei diesem Ausgang gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Berufungskläger\naufzuerlegen.\n19\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- gehen zu Lasten des\nBerufungsklägers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:\n"}