{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-19_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_19", "Checksum": "35e0e5b7feb50c149ad2ebb5e6e3ecc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Als unverzüglich gilt die Meldung, wenn sie so bald als möglich erstattet wird. T. A. hat den erlegten Rehbock\nals jagdbar eingetragen und es unterlassen, den Fehlabschuss zu melden. Hierfür\nwäre er im Übrigen gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG auch dann verpflichtet gewesen,\nwenn er lediglich Zweifel an der Jagdbarkeit des Tieres gehabt hätte. Obwohl er\nnach dem Abschuss des Tieres sowohl mit dem Wildhüter als auch mit dem Jagdund Fischereiaufseher in Kontakt war, hat er es unterlassen, diese über den Fehlabschuss zu informieren. Damit hat sich T. A. einer Verletzung von Art. 15 Abs. 3\nKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gemacht.\n\n7. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der\nKantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und\nwendet die Regeln über die Strafzumessung selbstständig an. Er misst die Strafe\nnach dem Verschulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben\nund die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In\nBGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage\nder Strafzumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens\nauf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei\nder Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich\nerwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere\nauch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat\nund im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit\n(vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44 f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden.\nGemäss Art. 47 Abs. 1 KJG wird die vorsätzliche Verletzung von Jagdregeln mit\nHaft oder Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft. Bei fahrlässiger Begehung ist die Strafe\n16\n\ngemäss Abs. 2 Busse. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach\nden Verhältnissen des Täters so bestimmt, dass dieser durch die Einbusse die\nStrafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse\ndes Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und\nseine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von\nBedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB).\n\nWie die Vorinstanz zutreffend ausführte, begründen der rechtswidrige Abschuss eines Tieres sowie die damit zusammenhängende Verletzung weidmännischer Sorgfaltspflichten eine eher geringe Strafwürdigkeit, da durch die unerlaubte\nHandlung lediglich der Kanton als Regalinhaber in seinem Vermögen geschädigt\nwird. Viel schwerer wiegen jedoch die Unterlassung der Selbstanzeige sowie die\nvon T. A. vorgenommenen Veränderungen am Geweih zum Zwecke der Täuschung. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger auch nach dem Abschuss noch\nbestrebt war, mit Ausreden über die fehlende Jagdbarkeit des erlegten Rehbockes\nhinwegzutäuschen. Er bewies damit eine erhebliche weidmännisch verwerfliche\nGesinnung. Straferhöhend ist sein etwas getrübter weidmännischer Leumund zu\nwerten. Strafschärfend fällt das Zusammentreffen mehrerer Handlungen ins Gewicht. Starfmindernd kann der gute bürgerliche Leumund gewertet werden. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 500.--\nals dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen (der Berufungskläger hatte\nim Jahre 2001 gemäss provisorischer Steuerveranlagung ein steuerbares Einkommen von Fr. 49'303.--. In der genannten Steuerveranlagung weist er zudem ein\nReinvermögen von Fr. 162'378.-- aus) des Berufungsklägers als angemessen.\n\n8. Der Berufungskläger beantragt für den Fall eines Schuldspruches das\nAbsehen von einem Entzug der Jagdberechtigung beziehungsweise eine Reduktion\ndes Entzuges von drei Jahren auf das gesetzliche Minimum von einem Jahr. Als\nBegründung macht er geltend, es habe sich um eine ausschliessliche und unüberlegte Kurzschlussreaktion gehandelt. Er habe lediglich eine kosmetische Korrektur\nvorgenommen, nicht aber das Gehörn zum Zwecke der Täuschung verändert. Ausserdem müsse sein guter Leumund sowie sein Einsatz für Jagd und Natur zu seinen\nGunsten gewertet werden.\n\na) Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. b KJG ist die Jagdberechtigung vom Richter\nfür die Dauer von mindestens einem und höchstens zehn Jahren zu entziehen,\n17\n\nwenn der Täter oder Gehilfe erlegtes Wild zum Zwecke der Täuschung verändert.\nDer Berufungskläger ist einer solchen Jagdkontravention schuldig gesprochen worden, weshalb ihm zwingend das Patent zu entziehen ist. Nachstehend bleibt daher\neinzig zu prüfen, für welche Dauer dem Berufungskläger die Jagdberechtigung zu\nentziehen ist.\n\n"}