{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-19_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_19", "Checksum": "35e0e5b7feb50c149ad2ebb5e6e3ecc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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September 2001 habe er mit dem Feldstecher beobachtet, wie T.\nA. den Rehbock von der Strasse zu seiner Hütte getragen habe. Er habe festgestellt, dass es sich um denselben Rehbock handle, welchen er während des Sommers mehrfach beobachtet hatte. Wie der Zeuge bestätigte, machte er diese Beobachtungen mit blossem Auge ohne Zuhilfenahme eines Feldstechers auf eine Entfernung von ungefähr 8 Metern.\n\nc) Der Zeuge U. gab bei seiner polizeilichen Befragung vom 16. November 2001 (act. I/5) zu Protokoll, T. A. sei mit dem ausgeweideten Bock zur gemeinsamen Jagdhütte gekommen. Er sei von T. A. gefragt worden, ob der „Zinken“ des\nungeraden Sechsers für die Jagdbarkeit ausreichend sei. Um dies zu prüfen, hätten\nsie zuerst einen Schlüsselbund, danach noch ein Vorhängeschloss genommen, um\ndie Jagdbarkeit zu überprüfen. U. betonte am Ende der Einvernahme nochmals,\ndass er und T. A. in der Hütte überlegt hätten, womit sie die Jagdbarkeit der Rehwildtrophäe überprüfen könnten. Da beide keine Ringe getragen hätten, seien sie\nauf die Idee mit dem Schlüsselbund gekommen. Danach hätten sie den Versuch\nzusätzlich mit dem Vorhängeschloss durchgeführt. Auch der Wildhüter S. gab bei\nseinen Befragungen zu Protokoll, es sei ihm beim ersten Betrachten der Trophäe\naufgefallen, dass diese von der Jagdbarkeit her zweifelhaft gewesen sei, zumal die\nlinke Stange einen Sechser mit sehr schwach ausgebildetem Hinterspross und die\nrechte Stange einen Gabler gezeigt habe. Aufgrund der vorliegenden Trophäe und\nder Aussagen der Zeugen U. und S. muss daher davon ausgegangen werden, dass\ndie Jagdbarkeit des Rehbockes - entgegen der Aussagen von T. A. - für alle Beteiligten - und zwar eben gerade nach den vorgenommenen Veränderungen - zweifelhaft gewesen war. Für S. aufgrund der festgestellten Veränderungen und für U. aufgrund der durchgeführten Ringprobe.\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss steht ausser Zweifel, dass der Zeuge C.\nvon der Jagdbarkeit des von ihm angesprochenen Rehbockes überzeugt war und\n14\n\nseine Aussagen damit als wahrheitsgetreu zu qualifizieren sind. Dabei darf aber\nnicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den Schilderungen von C. lediglich um dessen subjektive Wahrnehmungen handelt. Inwieweit er die Länge des\nSprosses der linken Stange auf eine Entfernung von ungefähr 8 Metern ohne Zuhilfenahme eines Feldstechers wirklich millimetergenau einschätzen konnte, ist fraglich, zumal sogar der Wildhüter bei der Kontrolle der Trophäe aus nächster Nähe\ndiese als Zweifelsfall bezeichnete (act. I/4). Zudem bestätigte der Zeuge bei der\nnachträglichen Betrachtung des Geweihs selber, dass er den Spross ursprünglich\nlänger geschätzt hatte. Die Aussagen des Zeugen C. können daher keinen Aufschluss darüber geben, ob es sich beim fraglichen Rehbock um einen jagdbaren\nungeraden Sechser gehandelt hatte oder nicht.\n\n6. a) Nach dem Gesagten sowie insbesondere aufgrund des Gutachtens,\nder Aussagen von S. und des Verhaltens von T. A. auch nach dem 8. September\n2001 kommt der Kantonsgerichtsausschuss in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum Schluss, dass die Ausführungen von T. A. zur Entstehung und Entfernung der geltend gemachten Kratzspuren insgesamt nicht glaubhaft erscheinen und vom Berufungskläger vorgeschoben wurden, um die wirklichen\nBeweggründe für seine Eingriffe zu verdecken. Es muss daher davon ausgegangen\nwerden, dass T. A. den zugestandenen Eingriff nicht zum Zwecke einer kosmetischen Korrektur, sondern in der Absicht zur Täuschung über die Jagdbarkeit des\nerlegten Rehbockes vorgenommen hatte. Damit hat sich T. A. der Verletzung von\nArt. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gemacht.\n\nb) Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich\nbeim erlegten Rehbock um einen Gabler handelte, der gemäss Titel I lit. B Marginalie 1 der geltenden Jagdbetriebsvorschriften nicht zum Abschuss erlaubt war.\nGemäss Art. 15 Abs. 1 KJG hat sich der Jäger bei der Ausübung der Jagd weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar ist (Art. 15 Abs. 2 KJG). Dass die Jagdbarkeit zweifelhaft war, zeigt sich bereits daran, dass die Trophäe auch nach der Abänderung\ndurch den Angeklagten einen nur sehr schwach ausgebildeten Spross aufweist.\nÜber die Tatsache, dass ein ungerader Sechser mit einem schwach ausgebildeten\nSpross einen Grenzfall darstellt, war sich auch T. A. bewusst, denn andernfalls hätte\ner nicht mehrfach die Ringprobe durchgeführt und - wie die Aussagen von U. ergaben - seinen Jagdkollegen danach gefragt, ob der „Zinken“ des ungeraden Sechsers\nfür die Jagdbarkeit ausreichend sei (act. I/5, S. 2). Da T. A. das fragliche Tier bereits\nvor der Jagd mehrfach beobachtet hatte, hätte er bei Anwendung der gebührenden\n15\n\nSorgfalt und Zurückhaltung auf einen Abschuss verzichten müssen. T. A. hat sich\ndeshalb der fahrlässigen Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften 2001 (Titel I, lit.\nB, Marginalie 1) sowie der Verletzung von Art. 15 Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art.\n47 Abs. 2 KJG schuldig gemacht.\n\n"}