{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-19_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_19", "Checksum": "35e0e5b7feb50c149ad2ebb5e6e3ecc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Gemäss eigenen Aussagen verschwieg T. A. gegenüber dem Wildhüter zunächst, dass er an der Trophäe Veränderungen vorgenommen hatte. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 12. November 2001 (act. I/3) führte T. A.\naus, er habe am 5. oder 6. Oktober 2001 den Jagd- und Fischereiaufseher telefonisch angefragt, ob er die Trophäe zur Kontrolle vorbeibringen könne. Der Jagdund Fischereiaufseher habe jedoch erklärt, dass er die entsprechenden Formulare\nnicht hätte. Am 12. oder 13. Oktober 2001 habe er den Wildhüter angerufen und ihn\nangefragt, ob er seine Flinte und eine Rehwildtrophäe zeigen könne. Noch gleichentags sei er nach G. gefahren, wo der Wildhüter zunächst die Flinte, dann die Trophäe kontrolliert habe. Der Wildhüter habe seinen Ring an den Spross der linken\nStange gehängt und bestätigt, dass der Rehbock knapp jagdbar gewesen sei. Da\ner die Trophäe aus Zeitmangel nicht abschliessend kontrollieren konnte, habe er T.\nA. angewiesen, die Trophäe am 31. Oktober 2001 zur Annahme nach D. mitzunehmen. Wildhüter S. sagte am 9. Oktober 2002 vor Bezirksgerichtspräsidium Surselva\naus, dass er die Trophäe am 13. Oktober 2001 nicht untersucht und daher die linke\nStange auch nicht als knapp erlaubt eingestuft habe. Am 31. Oktober 2001 - so T.\nA. - habe ihn der Wildhüter auf eine Veränderung der linken Stange auf Höhe\nSpross aufmerksam gemacht. T. A. habe sich in Gegenwart der anderen anwesenden Jäger für sein Vorgehen geschämt und sich nicht zu einem Geständnis durchringen können. Deshalb habe er ausgesagt, dass er so etwas nie machen würde.\nWildhüter S. sagte zu T. A., dass er die Trophäe zurückbehalten und eine Untersuchung beim kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden anordnen\nwerde. Am kommenden Tag habe er - T. A. - jedoch den Wildhüter angerufen und\nihm gesagt, er hätte an der Trophäe „herumgehaudert“, jedoch nicht, damit der Ring\nbesser hinge, sondern um die beiden Schränze zu retuschieren. Dazu bemerkte\nWildhüter S. als Zeuge, T. A. habe ihm am Telefon gesagt, er könne sich die Untersuchung ersparen, er - T. A. - habe an der Trophäe eine Veränderung vorgenommen. Er habe zudem noch die Frage gestellt, ob er weiterhin auf die Niederjagd\ngehen dürfe und mit wie vielen Jahren Patententzug er rechnen müsse. Anlässlich\nder Befragung vor der Polizei am 8. November 2001 erklärte S., T. A. habe ihm am\n12\n\n1. November 2001 am Telefon gesagt, da der Ring am schwach ausgeprägten Hinterspross der linken Gehörnstange nicht gehalten habe, habe er noch im Gelände\neinen Stein genommen und an der Hintersprosse einmal nach vorne und nach hinten gerieben, bis das Gehörn dann schliesslich als jagdbarer Sechser beurteilt werden konnte.\n\nAnlässlich der Einvernahme vor dem Bezirksgerichtspräsidium Surselva vom\n9. Oktober 2002 (act. II/5) bestätigte T. A. seine Aussagen und antwortete auf die\nFrage hin, warum er den Rehbock nicht sofort der Wildhut vorgezeigt habe, um so\nsein schlechtes Gewissen zu beruhigen, dass er dem Jagd- und Fischereiaufseher\nan diesem ersten Jagdtag nicht begegnet sei. Wenn er diesen angerufen hätte, so\nhätte er den Rehbock vorbeibringen müssen, was aufgrund seiner Knieverletzung\nnicht möglich war. Deshalb habe er es beim schlechten Gewissen bewenden lassen.\n\nAus den beiden Einvernahmeprotokollen geht zweifelsfrei hervor, dass T. A.\ndie Möglichkeit gehabt hätte, den Jagd- und Fischereiaufseher beziehungsweise\nden Wildhüter vor dem 1. November 2001 über die angeblichen kosmetischen Korrekturen zu informieren. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er es unter diesen\nUmständen unterlassen hat, den Wildhüter über sein Vorgehen zu informieren, zumal eine Veränderung der Jagdbeute nur dann strafbar ist, wenn sie zum Zwecke\nder Täuschung erfolgt.\n\nAus den Befragungen von Wildhüter S. ergibt sich aber auch, dass T. A. die\nInformation über die Veränderung am 1. November 2001 gab, nachdem S. am Vortag erklärt hatte, er werde eine Untersuchung anordnen und dass T. A. klar von\neiner Veränderung gesprochen habe, damit das Gehörn als jagdbarer Sechser beurteilt werden könne.\n\n5. a) Sowohl in seiner polizeilichen Einvernahme als auch anlässlich der\nHauptverhandlung betonte T. A., dass er das fragliche Tier bereits vor der Jagd\nmehrfach gesehen und eindeutig als ungeraden Sechser angesprochen habe (act.\nI/3). Über dessen Jagdbarkeit habe er zu keinem Zeitpunkt Zweifel gehabt. Er habe\nzuerst vor Ort fünfmal die Ringprobe durchgeführt, wobei der dafür verwendete\nSchlüsselbund viermal frei geschwebt und einmal zu Boden gefallen sei. Wieder\nzurück in der Hütte habe er die Ringprobe nochmals durchgeführt, jedoch nur um\nseinen Kindern zu zeigen, wie die Jagdbarkeit eines Rehbockes überprüft werde\n13\n\n(act. II/5). Er sei sich zu diesem Zeitpunkt über die Jagdbarkeit des Rehbockes sicher gewesen.\n\n"}