{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-19_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_19", "Checksum": "35e0e5b7feb50c149ad2ebb5e6e3ecc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Für die Korrektheit der Aussage spricht im weiteren\ndie Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge, die Selbstbelastung oder die unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Aussagen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme,\nunklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, als eingeübt wirkende Aussagen. Kriterien des glaubhaften Aussageinhalts sind der Grad\nder Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussage. Besonders nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen für einen hohen Wahrheitsgehalt. Die Richtigkeit einer Deposition\nmuss alsdann besonders auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen,\ndem Motivationsumfeld und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft\nwerden (vgl. zum Ganzen Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 mit Hinweisen; Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993, S. 15 ff.).\n\n3.a) Anlässlich der polizeilichen Einvernahme sowie auch vor dem Kantonsgerichtsausschuss führte T. A. aus, er sei beim Abtransportieren der Jagdbeute\nim unwegsamen Gelände mehrmals hingefallen (act. I/3 S. 3; act. II/5). Dadurch\nseien an der Trophäe zwei Schränze entstanden. Der eine Schranz habe sich beinahe in der tiefsten Einbuchtung hinter dem Spross befunden und sei ca. 1 bis 2\nmm tief gewesen. Der zweite Schranz sei rund 5 mm weiter oben gegen das Stangenende hin entstanden und sei höchstens 1 mm tief gewesen. Diese beiden Kratzer hätten wie Feilspuren ausgesehen. Deshalb sei er in Panik geraten und habe\nbeschlossen, noch vor Ort eine kosmetische Veränderung vorzunehmen. Zu diesem\nZwecke habe er die Trophäe des Rehbockes genommen und sei zu einem scharfen,\nim Boden verankerten Stein gegangen, wo er sodann die betroffene Geweihstelle\nbeidseits über den Stein gezogen habe, bis die beiden Schränze nicht mehr zu sehen gewesen waren.\n\nb) Gemäss der Expertise des X. (act. III/3) sei es durchaus möglich, dass\nbeim Sturz des Jägers, der seine Beute auf den Schultern trägt, beim Aufprall am\n10\n\nBoden oder an irgendeinem Gegenstand das Geweih beschädigt werden könne.\nBei einem Sturz und beim Aufprallen der Geweihenden auf dem Boden oder an\neinem anderen Hindernis würden diese jedoch bestimmt gravierender beschädigt,\ndas heisst, sie könnten absplittern oder sogar abbrechen. Die nach Beschreibung\ndes Berufungsklägers nur relativ harmlosen Beschädigungen können gemäss Ausführungen der beiden Gutachter hingegen nicht auf die von T. A. beschriebene Art\nund Weise entstanden sein, zumal dieser nach eigenen Aussagen während des\nTragens der Beute mehrfach gestürzt sein soll und deshalb die Schäden am Gehörn\nschwerwiegender hätten ausfallen müssen. Die Vorinstanz hat deshalb auch zu\nRecht festgestellt, es sei auffällig, dass das Geweih trotz - gemäss Beschreibung\nvon T. A. - mehrerer Stürze offenbar nur gerade im Bereich der problematischen\nStelle beschädigt wurde und ansonsten völlig intakt blieb. Auch wurde die Trophäe\nentgegen allen Erwartungen nicht im ungeschützten Aussenbereich verletzt, sondern in der Einbuchtung am Spross, also im Innenbereich, wo die Trophäe am besten vor Schlägen geschützt ist.\n\nc) Dem Gutachten X. ist weiter zu entnehmen, dass die Beschreibung,\nwie der Jäger die beschädigte linke Geweihstange repariert beziehungsweise\npräpariert haben soll, nach Meinung der Experten eher unglaubhaft erscheine. Mit\neinem dreimaligen Hin- und Herreiben des beschädigten Hintersprosses an einem\nStein könne die Reparatur nicht stattgefunden haben. Dafür sei ein Geweihknochen\nund besonders an einem Sprossenende viel zu hart. Am Geweihmantel und an den\nSprossenenden sei der Knochen sehr kompakt und entsprechend sehr hart. Für die\nPräparation, wie sie an der Stange festgestellt worden sei, hätte der Jäger mehr Zeit\noder aber andere Mittel oder Werkzeuge wie beispielsweise eine Feile oder Glaspapier benötigt. Anlässlich der Hauptverhandlung zeigte T. A. dem Gericht das genaue Vorgehen an einem anderen Rehbockgeweih auf. Diesbezüglich ist jedoch\nanzumerken, dass sich diese Demonstration dahingehend von der von T. A. behaupteten Vorgehensweise im Gelände unterscheidet, als sie lediglich mit einem\nleichten und auf alle Seiten hin beweglichen Geweih und nicht mit dem rund 21 kg\nschweren Tier durchgeführt wurde. Zudem hatte T. A. bei seiner Vorführung in vertikaler Richtung einen grösseren Bewegungsspielraum, da er den Stein rund einen\nMeter ab Boden hielt. Aufgrund dieser Abweichungen liefert die Vorführung von T.\nA. keinen Beweis dafür, dass das Geweih tatsächlich auf diese Weise präpariert\nworden war.\n\nAufgrund dieser Umstände bestehen für das Gericht erhebliche Zweifel, ob\nsich der Vorfall tatsächlich gemäss den Schilderungen von T. A. abgespielt hat.\n11\n\n"}