{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-19_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_19", "Checksum": "35e0e5b7feb50c149ad2ebb5e6e3ecc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jagdkontravention | Jagd/Fischerei"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:40", "Checksum": "d6b352d054ada4df9f5323d800bb63d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 19\nRegeste:\nJagdkontravention | Jagd/Fischerei\n\n 2. a) Gemäss den Jagdbetriebsvorschriften 2001 darf gemäss Titel I, lit. B,\nMarginalie 1 folgendes Rehwild erlegt werden: Rehböcke vom Sechser (gerade und\nungerade) aufwärts mit einer Stangenhöhe von mindestens 16 cm, Gabler und\nSpiesser mit einer Stangenhöhe von weniger als 16 cm sowie nichtsäugende Rehgeissen. Stellt der Jäger fest, dass das erlegte Tier nach den Vorschriften nicht jagdbar war, hat er gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG unverzüglich Selbstanzeige zu erstatten.\nBestehen Zweifel an der Jagdbarkeit, hat er die Beute im Sinne der genannten\nBestimmung umgehend dem zuständigen Wildhüter oder Jagdaufseher zur Kontrolle vorzuzeigen. Jegliche Veränderung der Beute zum Zwecke der Täuschung ist\nuntersagt. Im vorliegenden Fall erlegte der Berufungskläger am 8. September 2001\neinen Rehbock, dessen Stangenhöhe beidseitig mehr als 16 cm betrug. Auch\nkonnte der erlegte Rehbock aufgrund der durch die Kantonspolizei Graubünden sichergestellten Trophäe als ungerader Sechser qualifiziert werden, wobei der linke\nHinterspross allerdings nur sehr schwach ausgebildet war. Eine gutachterische Beurteilung der Trophäe durch den Wildhüter des Jagdbezirkes II (act. I/7) sowie eine\nExpertise durch das X. (act. III/3) ergaben jedoch übereinstimmend, dass am Hinterspross an der linken Gehörnstange eine Oberflächenveränderung am Ansatz\nvorgenommen worden war. Der Berufungskläger hat denn auch nicht bestritten,\nnoch im Gelände Korrekturen am Gehörn durchgeführt zu haben. Gemäss Expertenaussagen ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszuschliessen, dass die Einbuchtung zwischen dem Hinterspross und dem Stangenende zum Zwecke der Täuschung über die Jagdbarkeit präpariert wurde. Da der ursprüngliche Zustand der\nTrophäe nicht mehr wiederhergestellt werden kann und der Hinterspross das einzige Kriterium für die Beurteilung der Jagdbarkeit des Rehbockes darstellt, ist es\nnicht mehr möglich, diese abschliessend festzustellen. Es bleibt daher nachfolgend\nzu prüfen, ob die Darstellung des Berufungsklägers, er habe lediglich kosmetische\nKorrekturen an der Trophäe ausgeführt, jedoch nie Veränderungen zum Zwecke\nder Täuschung über die Jagdbarkeit vorgenommen, in Würdigung der Beweismittel,\ninsbesondere der Zeugenaussagen, das Gericht zu überzeugen vermag oder jene\nder Anklage.\n\nb) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss\nArt. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Angeklagten vorge-\n8\n\nworfenen Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur\nStrafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, 2. Auflage, S. 306). An\ndiesen Beweis sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine\nblosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach\nder aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Richter jedoch nicht von der Existenz eines für\nden Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute\nGewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und\nnicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der\nobjektiven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es,\nohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und\nsich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die\nBildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld\ndes Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987\nNr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des\nAngeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss\ngemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 Nr.\n31; Padrutt, a.a.O., S. 307).\n\nZu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz\nder freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle\nBeweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können beispielsweise\nauch sogenannte Indizien sein. Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten sind voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der\nWürdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft\nentscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, S. 216). Mit Blick auf die Aussagen des Angeklagten und der Zeugen ist festzuhalten, dass im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht so sehr die\nGlaubwürdigkeit der befragten Personen, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer\n9\n\n"}