{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-19_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_19", "Checksum": "35e0e5b7feb50c149ad2ebb5e6e3ecc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die linke Stange habe genau\ngleich ausgesehen wie bei der nun vor ihm liegenden Trophäe. Nach seiner Einschätzung sei der Zacken an dem von ihm beobachteten Rehbock etwa 1-2 Millimeter länger gewesen; er habe allerdings seine Beobachtungen mit blossem Auge\ngemacht. Als T. A. am 8. September 2001 den Rehbock erlegte, habe er aus ca.\n150 Metern mit dem Feldstecker beobachtet, wie dieser den Rehbock von der\nStrasse zur Hütte trug. Er habe dort festgestellt, dass es sich um den Rehbock\nhandle, welchen er während des Sommers beobachtet hatte.\n6\n\nIm Anschluss an die Zeugenbefragung wurde dem Berufungskläger die Gelegenheit geboten, dem Gericht vorzuführen, wie er die Korrekturen am Rehbockgehörn in der von ihm beschriebenen Weise mit Hilfe eines Steines vorgenommen\nhaben will. Auch führte er am fraglichen Gehörn nochmals vor Schranken die Ringprobe durch.\n\nDer private Verteidiger von T. A. verwies im Rahmen seines Plädoyers im\nWesentlichen auf die Berufungsbegründung vom 9. Mai 2003. Es sei zu keinem\nZeitpunkt bestritten worden, dass eine Veränderung am Gehörn vorgenommen worden sei. Jagdrechtlich relevant sei jedoch nur eine Veränderung zum Zwecke der\nTäuschung. Der Berufungskläger habe aufgrund seiner hohen jagdethischen Ansprüche kosmetische Korrekturen vorgenommen, jedoch nie einen ungeraden\nSechser aus diesem Gehörn gemacht. Auch habe der Zeuge bestätigt, dass der\nRehbock jagdbar gewesen sei. Bezüglich des Telefongesprächs mit dem Wildhüter\nsei darauf hinzuweisen, dass dessen Aussagen von Anfang an von T. A. bestritten\nworden seien. Ausserdem halte auch der Wildhüter selbst nicht an seinen Aussagen\nfest. Der Berufungskläger habe sich nach dem Abschuss korrekt verhalten. Er habe\nzwar einen jagdethischen Fehler begangen, weswegen er auch ein schlechtes Gewissen gehabt habe, dies sei jedoch jagdrechtlich nicht relevant. Ein Schuldspruch\nsei unter diesen Umständen und in Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro\nreo“ nicht gerechtfertigt.\n\nIn seinem Schlusswort betonte der Berufungskläger, dass ihm die Sache\nsehr Leid täte. Es sei das erste Mal gewesen, wo seine Kinder dabei gewesen seien\nund er habe ihnen alles richtig beibringen wollen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in der Berufungsschrift und im Rahmen der\nrichterlichen Befragung und des Plädoyers sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen\nseit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter\nBeilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat\ndarzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob\n7\n\ndas ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1\nStPO). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Berufung, weshalb auf sie\neinzutreten ist.\n\n"}