{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-19_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_19", "Checksum": "35e0e5b7feb50c149ad2ebb5e6e3ecc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jagdkontravention | Jagd/Fischerei"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:40", "Checksum": "d6b352d054ada4df9f5323d800bb63d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 19\nRegeste:\nJagdkontravention | Jagd/Fischerei\n\n D Dagegen liess T. A. am 31. Mai 2002 bei der Kreispräsidentin D. Einsprache erheben. Er beantragte einen Freispruch unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates, soweit nicht eine Einstellungsverfügung aufgrund weiterer Abklärungen erfolge. Nach erfolgter Ergänzung der Untersuchung\nerliess das Bezirksgerichtspräsidium Surselva am 8. Januar 2003 die Schlussverfügung. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Surselva vom 3. Februar\n2003 wurde T. A. wegen Widerhandlung gegen die Jagdbetriebsvorschriften 2001 I\nB Rehwild Ziff. 1 und Art. 15 Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG\nsowie Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG in Anklagezustand\nversetzt. Der Fall wurde gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Surselva zur Beurteilung überwiesen.\n\nE. Der Bezirksgerichtsausschuss Surselva erkannte mit Urteil vom 2.\nApril 2003, mitgeteilt am 22. April 2003:\n„1. T. A. ist schuldig der Widerhandlung gegen die Jagdbetriebsvorschriften 2001 (Titel I, Litera B, Marginalie 1) und gegen Art. 15\nAbs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG sowie der Unterlassung der Selbstanzeige und der Veränderung der Beute\nzum Zwecke der Täuschung gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG.\n4\n\n2. Dafür wird er mit einer Buss von Fr. 500.-- bestraft.\n3. Die Jagdberechtigung für den Kanton Graubünden wird T. A. für\ndie Dauer von drei Jahren entzogen.\n4. Die sichergestellte Trophäe (mit Unterkiefer) verfällt dem Kanton.\n5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\n- der Gebühr für das kreisamtliche Mandatsverfahren von Fr. 414.--\n- den Untersuchungskosten (inkl. Barauslagen) von Fr. 500.--\n- der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--\ntotal somit Fr. 2'914.--\ngehen zulasten des Verurteilten. Diese Kosten sind zusammen\nmit der Busse von Fr. 500.-- innert 30 Tagen mit dem beiliegenden Einzahlungsschein dem Bezirksgericht Surselva zu überweisen.\n6. (Rechtsmittelbelehrung).\n7. (Mitteilung).“\n\nF. Dagegen liess T. A. mit Eingabe vom 9. Mai 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:\n„1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 2./22.\nApril 2003 i.S. des Berufungsklägers sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen\ndie Jagdbetriebsvorschriften 2001 (Art. I lit. b, Marginalie 1) und\ngegen Art. 5 (recte: 15) Abs. 2 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs.\n2 KJG sowie der Unterlassung der Selbstanzeige und der Veränderung der Beute zum Zwecke der Täuschung gemäss Art. 15\nAbs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG frei zu sprechen.\neventualiter\nim Falle eines Schuldspruchs sei vom Entzug der Jagdberechtigung abzusehen.\n3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“\n\nG. Mit Schreiben vom 15. Mai 2003 verzichtete die Vorinstanz auf eine\nVernehmlassung. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2003 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten\nund das erstinstanzliche Urteil.\n5\n\nH. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Juli 2003 vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden war der Berufungskläger mit seinem privaten\nVerteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill anwesend. Die Staatsanwaltschaft\nGraubünden verzichtete auf eine Teilnahme. Es wurden keine Einwände gegen die\nZuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichtes erhoben. Auf Befragen hin\nführte T. A. aus, er habe zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran gehabt, dass es sich\nbeim erlegten Tier um einen ungeraden Sechser, also einen jagdbaren Rehbock\ngehandelt habe. Er habe bereits im Gelände die Ringprobe durchgeführt. Beim Abtransportieren der Jagdbeute sei er dann im steilen Gelände gestürzt, wodurch am\nGehörn zwei Kratzer entstanden seien. Das Gehörn habe danach ausgesehen, wie\nwenn daran herumgefeilt worden wäre. Deswegen sei er in Panik geraten und habe\nmit Hilfe eines aus dem Boden ragenden Steines versucht, die Kratzer auszubessern. Wieder zurück in der Hütte habe er zusammen mit seinem Jagdkameraden U.\nnochmals die Ringprobe durchgeführt. Dies jedoch nicht, weil Zweifel an der Jagdbarkeit des Rehbockes bestanden hätten, sondern lediglich um den Kindern zu zeigen, wie die Jagdbarkeit überprüft werden könne. Weder U. noch die Kinder hätten\ndie Veränderungen am Gehörn bemerkt. Beim Auskochen der Trophäe sei ihm\ndann noch etwas Jawellwasser an die linke Stange geraten. Die dadurch entstandene Bleichung habe er von Hand etwas nachgedunkelt. Bei der Kontrolle der Trophäe habe er dem Wildhüter nichts von den Veränderungen sagen können, weil\nmehrere andere Jäger anwesend gewesen seien und er sich geschämt habe. Aus\ndiesem Grund habe er den Wildhüter erst am nächsten Morgen telefonisch über die\nKorrekturen in Kenntnis gesetzt.\n\n"}