{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-19_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e30dedac7dc33474f370080cff518efcbddae1afc7b918903ed96450838230d7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_19", "Checksum": "35e0e5b7feb50c149ad2ebb5e6e3ecc9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am:\nSB 03 19 (mündlich eröffnet)\n\n(Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und\nstaatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteilen vom 30.\nMärz 2004 (Nichtigkeitsbeschwerde 6S.454/2003 und staatserechtliche Beschwerde 6P.164/2003) nicht eingetreten.)\n\nUrteil\nKantonsgerichtsausschuss\n\nVizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Riesen-Bienz und Vital, Aktuarin ad hoc\nThöny.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Berufung\n\ndes T. A., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 02. April 2003, mitgeteilt\nam 22. April 2003, in Sachen gegen den Berufungskläger,\n\nbetreffend Jagdkontravention,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. T. A. wurde am 22. August 1960 in D. als Sohn des E. und der F. A.\ngeboren. Er arbeitet bei der M. und erzielt dabei gemäss provisorischer Steuerveranlagung 2001 ein steuerbares Einkommen von Fr. 49'303.-- In der genannten\nSteuerveranlagung weist er zudem ein Reinvermögen von Fr. 162'378.-- aus. T. A.\nist verheiratet und hat zusammen mit seiner Ehefrau J. A. zwei schulpflichtige\nSöhne.\n\nIm Register des Jagd- und Fischereiinspektorats figuriert T. A. mit vier Eintragungen. In den Jahren 1991 und 1997 wurde er aufgrund von insgesamt drei\nFehlabschüssen eingetragen, wobei in allen drei Fällen eine Selbstanzeige erfolgte.\nIm Jahre 1996 wurde er zudem wegen unerlaubter Fahrzeugverwendung eingetragen. Im schweizerischen Zentralstrafregister ist T. A. nicht verzeichnet.\n\nB. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Surselva vom 2. April 2003 der folgende Sachverhalt zugrunde:\n„Am 8. September 2001 übte T. A. in der V. auf dem Gebiet der Gemeinde R. die Jagd aus. Es herrschten schlechte Witterungsverhältnisse. Gegen 16.00 Uhr konnte er aus einer Distanz von ca. 50 m einen Rehbock beobachten. Nachdem er das Tier als ungeraden Sechser angesprochen hatte, erlegte er es. Bei der Begutachtung der Jagdbeute prüfte der Angeklagte nach, ob das Tier wie angesprochen als\nungerader Sechser zu qualifizieren sei. Dazu führte er nach eigenen\nAngaben am nur schwach ausgeprägten Spross der linken Stange mit\nseinem Schlüsselbund die Ringprobe durch. Dabei soll der dazu verwendete Schlüsselbund in vier von fünf Versuchen am Spross hängen\ngeblieben sein. Daher trug er das Tier in der Abschussliste als jagdbar\nein. Der Rehbock wog mit Haupt sauber aufgebrochen 21 kg und wies\nlinks eine Stangenhöhe von 23.2 cm auf und rechts eine solche von\n22.5 cm.\nAm 31. Oktober 2001 legte der Angeklagte bei der regionalen Annahmestelle in D. die Trophäe samt Unterkiefer dem Wildhüter zur vorgeschriebenen Begutachtung vor. Dabei stellte dieser am linken Horn\nunmittelbar im Bereich des schwach ausgebildeten Sprosses Spuren\neines Eingriffes fest. Als der Wildhüter den Angeklagten bezüglich der\nVeränderung der Trophäe zur Rede stellte, stritt dieser eine solche\nvorerst ab. Am darauf folgenden Tag, am frühen Morgen, kontaktierte\nT. A. den Wildhüter telefonisch und gestand, an der linken Stange im\nBereich des fraglichen Sprosses Veränderungen vorgenommen zu\nhaben. Der Wildhüter erstattete aufgrund dieser Umstände und der\nSchilderungen von T. A. Anzeige. Bei der daraufhin am 12. November\n2001 durchgeführten polizeilichen Einvernahme erklärte der Angeklagte, die Veränderungen an der linken Geweihstange nicht zur Täuschung vorgenommen zu haben. Dazu führte T. A. weiter aus, dass\ner, nachdem er die Jagdbarkeit der Beute zweifelsfrei festgestellt\n3\n\nhatte, mit dieser aus schwierigem Gelände habe aufsteigen müssen\nund dabei mehrmals hingefallen sei. Dadurch seien an der linken\nStange zwei Kratzspuren („Schränze“) entstanden. Die eine, ca. 1 bis\n2 Millimeter tief, in der Einbuchtung hinter dem Spross und die andere,\nca. 1 Millimeter tief, weiter oben gegen das Stangenende. Nach eigenen Angaben hat er daraufhin vor Ort an einem dreieckigen etwas\nrauen aus der Erde herausragenden Stein diese Kratzspuren weggeschliffen. Ein weiterer Eingriff sei dann bei der Präparierung der Trophäe vorgenommen worden. Nachdem ihm ein wenig der Jawellflüssigkeit genau auf die besagte Stelle geraten sei, habe sich dort eine\nBleichung gebildet. Daher habe er mit einem angebrannten Putzknäuel versucht, die Stelle etwas nachzudunkeln.“\n\nC. Mit Strafmandat der Kreispräsidentin D. vom 23. Mai 2002 wurde T. A.\nder fahrlässigen Erlegung eines unerlaubten Rehbockes im Sinne der JBV 2001,\nI/B Rehwild Ziff. 1 und der Widerhandlung gegen Art. 15 Abs. 2 KJG in Verbindung\nmit Art. 47 Abs. 2 KJG sowie der Unterlassung der Selbstanzeige und der Veränderung der Beute zum Zwecke der Täuschung gemäss Art. 15 Abs. 3 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG schuldig gesprochen und dafür mit einer Busse von Fr.\n500.-- bestraft. Sodann wurde ihm gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. b KJG für die Dauer\nvon drei Jahren die Jagdberechtigung entzogen.\n\n"}