A. wird im Sinne von Art. 41 Ziff. 2 StGB die Weisung erteilt, während der Dauer der Probezeit eine vom Hausarzt kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten und sich zweimal pro Jahr beim zuständigen Bezirksarzt zwecks Kontrolle dieser Alkoholabstinenz einzufinden. 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: einer Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 1'250.00 Barauslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 359.90 Barauslagen und Gebühren des Kreisamtes Fr. 200.00 Gerichtsgebühr der Vorinstanz Fr. 800.00