9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungsbeklagten zudem ausseramtlich angemessen zu entschädigen hat (Art. 160 StPO). 18 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird dahin entschieden, als die Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufgehoben und die Ziffer 2 wie folgt ergänzt wird: