Offensichtlich stützte sich die Vorinstanz fälschlicherweise auf die Untersuchungsgebühr gemäss Strafmandatsverfahren (vgl. act. 1.03), anstatt auf die im hängigen ordentlichen Gerichtsverfahren geltend gemachte Gebühr. Der vorinstanzliche Kostenspruch ist demnach von Amtes wegen zu korrigieren, zumal sich der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort vom 27. Mai 2003 mit einer entsprechenden Korrektur ausdrücklich einverstanden erklärte. 17