8. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungsschrift vom 7. Mai 2003 schliesslich auch eine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenspruchs im Sinne ihrer Kostenmeldung vom 28. Januar 2003. In der Tat scheint sich der Bezirksgerichtsausschuss Maloja bei der Festlegung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsgebühr geirrt zu haben, indem er sie ohne nähere Begründung mit Fr. 395.- - bezifferte, anstatt wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht mit Fr. 1'250.- -. Offensichtlich stützte sich die Vorinstanz fälschlicherweise auf die Untersuchungsgebühr gemäss Strafmandatsverfahren (vgl. act.