a). A. gilt gemäss Gutachten vom 20. März 2003 als alkoholabhängig und demzufolge als behandlungsbedürftig. Im Hinblick auf seine gesundheitliche Entwicklung empfiehlt der Gutachter eine komplette, ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz von drei Jahren. Der begutachtende Arzt, P., knüpft gar die Stellung einer günstigen Prognose an die Durchführung solch einer kontrollierten Abstinenz (vgl. Gutachten S. 10, act. 08/1). Gleiches gilt für die Berufungsklägerin, welche gemäss ihrem Schreiben vom 12. Juni 2003 für den Fall einer angeordneten, ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz nicht mehr weiter an einem unbedingten Strafvollzug festhalten will.